Erwägungsgrund 12 32019R1753
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, haben nach dem Lissabonner Abkommen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen. Um einen fortgesetzten Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen zu ermöglichen, sollten im Rahmen der nach diesem Abkommen, der Genfer Akte und dem Unionsrecht geltenden Anforderungen Übergangsregelungen vorgesehen werden.