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In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, für ein Erzeugnis, das nach einer der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen geschützt ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder aus eigener Initiative, entweder Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 bis zum 14. November 2022 mit. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen überprüft der betreffende Mitgliedstaat mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit der Kommission, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen. Die Kommission ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro zu unterrichten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
die internationale Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte zu beantragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 genannten Ermächtigung die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, oder
die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register zu beantragen.
In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, für ein Erzeugnis, das in den Geltungsbereich einer der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen fällt, aber nach keiner dieser Verordnungen geschützt ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder auf eigene Initiative, entweder Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 und stellt den betreffenden Antrag bis zum 14. November 2022. Wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Ermächtigung nach Artikel 3 des Beschlusses (EU)2019/1754 die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, beantragt er in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe im Sinne der anwendbaren Verordnung. Es gilt Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4. Wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der anwendbaren Verordnung abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.
nach der betreffenden Verordnung die Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung zu beantragen, oder
die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.
In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Erzeugnisses, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, aber in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder auf eigene Initiative, entweder dafür Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne des genannten Unterabsatzes im Falle eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Eintragung der genannten Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und im Falle eines Antrags gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes bis 14. Mai 2025 mit. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen überprüft der betreffende Mitgliedstaat mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit der Kommission, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen. Die Kommission ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro darüber zu unterrichten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.
die internationale Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 zu beantragen, wenn der Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 genannten Ermächtigung die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, oder
die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.
Bei einer Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Erzeugnisses, das zwar in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2411 fällt, aber noch nicht durch die genannte Verordnung geschützt ist, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne des Artikels 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder aus eigener Initiative, entweder Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet das Amt über seine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und stellt den betreffenden Antrag bis zum 2. Dezember 2026. Das in Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehene Eintragungsverfahren gilt entsprechend. Wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Ermächtigung nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, beantragt er in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fällen die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2411. Der betreffende Mitgliedstaat überprüft in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit dem Amt, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen. Das Amt ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro zu unterrichten. Wenn die Eintragung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.
nach der Verordnung (EU) 2023/2411 die Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung zu beantragen oder
die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne des genannten Unterabsatzes im…
Die vor dem 13. Mai 2024 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung…
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Die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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