Erwägungsgrund 25 32019R1896
Um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können, ist die Agentur auf die Kooperation der Mitgliedstaaten angewiesen. Hierfür ist es wichtig, dass die Agentur und die Mitgliedstaaten in redlicher Absicht handeln und sachlich richtige Informationen rechtzeitig austauschen. Ein Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet sein, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.