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Wenn ein Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Pflicht, sicherzustellen, dass zur Rückkehr verpflichtete Personen zurückkehren, einer Belastung ausgesetzt ist, leistet die Agentur entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats angemessene technische und operative Unterstützung in Form eines Rückkehreinsatzes. Solche Einsätze können in der Entsendung von Rückkehrteams in den Einsatzmitgliedstaat zur Unterstützung bei der Durchführung von Rückkehrverfahren sowie in der Organisation von Rückkehraktionen aus dem Einsatzmitgliedstaat bestehen. Artikel 50 gilt auch für Rückkehraktionen, die im Rahmen von Rückkehreinsätzen von der Agentur organisiert oder koordiniert werden.
Wenn ein Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Pflicht, sicherzustellen, dass zur Rückkehr verpflichtete Personen zurückkehren, besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen ausgesetzt ist, leistet die Agentur auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats angemessene technische und operative Unterstützung in Form eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken. Ein Soforteinsatz zu Rückkehrzwecken kann in der raschen Entsendung von Rückkehrteams in den Einsatzmitgliedstaat zur Unterstützung bei der Durchführung von Rückkehrverfahren sowie in der Organisation von Rückkehraktionen aus dem Einsatzmitgliedstaat bestehen.
Im Zusammenhang mit einem Rückkehreinsatz stellt der Exekutivdirektor im Einvernehmen mit dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten unverzüglich einen Einsatzplan auf. Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 38 finden entsprechend Anwendung.
Der Exekutivdirektor beschließt über den Einsatzplan so bald wie möglich und in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Arbeitstagen. Der Beschluss wird den betreffenden Mitgliedstaaten und dem Verwaltungsrat umgehend schriftlich mitgeteilt.
Die Agentur finanziert oder kofinanziert Rückkehreinsätze aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung.
Unterstützung in allen Phasen des Rückkehrprozesses, ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen einzugehen, die weiterhin in die alleinige…
„Rückkehreinsatz“ eine Tätigkeit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Bereitstellung einer verstärkten technischen und operativen…
Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat stellt die Agentur technische und…
Organisation von Rückkehreinsätzen.
technische und operative Unterstützung im Bereich der Rückkehr im Sinne von Artikel 48, einschließlich der Vorbereitung und Organisation von Rückkehraktionen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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