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Der Gerichtshof kann gemäß Artikel 263 AEUV im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Handlungen der Agentur mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, gemäß Artikel 265 AEUV im Zusammenhang mit Untätigkeit und gemäß Artikel 340 AEUV im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung für von der Agentur verursachte Schäden und, aufgrund einer Schiedsklausel, im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung für durch Handlungen der Agentur verursachte Schäden angerufen werden.
Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen.
Die Agentur hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs ergeben.
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263 und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden.
Die Agentur hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.
Beim Gerichtshof kann Klage erhoben werden, um die Nichtigerklärung von Handlungen der Agentur mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu erwirken, um eine…
Gegen Entscheidungen der Agentur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Maßgabe von Artikel 230 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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