Art. 63 32016R0796
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
(1)
Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 oder Klagen wegen Untätigkeit innerhalb der anwendbaren Fristen sind erst zulässig, nachdem der Beschwerdeweg innerhalb der Agentur gemäß Artikel 58 ausgeschöpft wurde.
(2)
Die Agentur hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.