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Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, da ein gut strukturierter und dauerhafter Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit solchen Staaten, einschließlich benachbarter Drittstaaten, aber nicht auf diese beschränkt, Schlüsselfaktoren für die Verwirklichung der Ziele der integrierten europäischen Grenzverwaltung sind. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass jeder Informationsaustausch und jede Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter vollständiger Einhaltung der Grundrechte erfolgt.
Die Einführung einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten dient der Förderung der Standards für die integrierte europäische Grenzverwaltung.
Zusammenarbeit mit Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit besonderem Schwerpunkt auf benachbarten Drittstaaten und jenen Drittstaaten,…
Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ist ein wichtiges Element der integrierten europäischen Grenzverwaltung. Es dient der Förderung der Standards der…
Zur Gewährleistung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sollten die…
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, die grenzüberschreitende…
Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung in vollem Umfang verwirklicht werden, müssen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Wertpapiere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.