Erwägungsgrund 21 32019R2023
Um den Übergang zwischen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 und der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sollte ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung die neue Bezeichnung „eco 40-60“ verwendet werden.
Um den Übergang zwischen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 und der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sollte ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung die neue Bezeichnung „eco 40-60“ verwendet werden.