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Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung, auch im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten. Die sehr tiefe Gliederungsebene der Informationen im Bereich der Statistiken zum internationalen Warenverkehr erfordert jedoch besondere Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit. Ein Ein- oder Ausführer von Waren muss bei der nationalen statistischen Stelle beantragen, dass statistische Ergebnisse, die eine indirekte Identifizierung des betreffenden Ein- oder Ausführers ermöglichen, nicht offengelegt werden. Die nationale statistische Stelle sollte den Antrag als begründet betrachten, wenn der betreffende Ein- oder Ausführer über die statistischen Ergebnisse indirekt identifiziert werden kann. Andernfalls sollte die nationale statistische Stelle die statistischen Ergebnisse in einer Form verbreiten können, die es ermöglicht, den genannten Ein- oder Ausführer indirekt zu identifizieren.
Die nationale statistische Stelle entscheidet nur auf Ersuchen eines Ein- oder Ausführers von Waren, ob statistische Ergebnisse in Bezug auf die betreffenden…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bietet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken über Wanderung und…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen…
Die Übermittlung von Daten, einschließlich vertraulicher Daten, durch die Mitgliedstaaten ist durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken , die den Bezugsrahmen für diese…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält ferner Vorschriften für die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.