Erwägungsgrund 19 32019R2152
Der grenzüberschreitende Warenverkehr, insbesondere mit Drittländern, unterliegt der zollamtlichen Überwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Zollbehörden bewahren Informationen oder Aufzeichnungen über diese Warenbewegungen auf oder haben Zugriff darauf. Die Informationen oder Aufzeichnungen, die sich auf Zollanmeldungen beziehen oder darauf basieren, sollten zur Erstellung der Statistik über den Warenhandel der Union herangezogen werden.