Erwägungsgrund 3 32019R0316
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von De-minimis-Beihilfen in den Mitgliedstaaten ist es angebracht, einige der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen anzupassen. Der Beihilfehöchstbetrag, den ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, sollte auf 20000 EUR und die nationale Obergrenze auf 1,25 % des jährlichen Produktionswerts angehoben werden.