Erwägungsgrund 5 32019R0316
Derzeit ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie ein nationales Zentralregister nutzen, um zu überprüfen, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze überschritten wird. Allerdings wird die Nutzung eines Zentralregisters in den Mitgliedstaaten, die sich für einen höheren individuellen Höchstbetrag und eine höhere nationale Obergrenze entscheiden, unumgänglich sein, da die sektorale Obergrenze, die Bedingung für diese Option ist, eine noch engmaschigere Überwachung der gewährten Beihilfen erforderlich macht. Daher sollten diese Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ein Zentralregister zu verwenden, in dem alle gewährten De-minimis-Beihilfen erfasst werden, sodass überprüft werden kann, dass weder der individuelle Höchstbetrag noch die nationale oder sektorale Obergrenze überschritten wird.