Erwägungsgrund 7 32019R0316
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vor ihrem Außerkrafttreten, d. h. vor dem 31. Dezember 2020, zu ändern. Die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wäre sehr kurz. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Gewährleistung der Kontinuität und Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 deshalb bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.