Erwägungsgrund 4 32019R0316
Da in manchen Mitgliedstaaten ein erhöhter Bedarf an De-minimis-Beihilfen besteht, ist es angemessen, eine weitere Anhebung des Beihilfehöchstbetrags je Einzelunternehmen auf 25000 EUR und der nationalen Obergrenze auf 1,5 % des jährlichen Produktionswerts zuzulassen, sofern zusätzliche Bedingungen erfüllt sind, die gegeben sein müssen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Konzentration von De-minimis-Beihilfen in einem bestimmten Erzeugnissektor zu einer Verzerrung von Wettbewerb und Handel führen könnte. Die Anwendung des höheren Beihilfehöchstbetrags und der höheren nationalen Obergrenze sollte daher an eine sektorale Obergrenze geknüpft sein, mit der verhindert wird, dass die Mitgliedstaaten über einen Zeitraum von drei Steuerjahren mehr als 50 % des kumulierten Gesamtbetrags der De-minimis-Beihilfen für Maßnahmen gewähren, die nur einem bestimmten Erzeugnissektor zugutekommen. Durch diese sektorale Obergrenze soll dafür gesorgt werden, dass für alle unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 fallenden Maßnahmen gelten kann, dass sie weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.