Erwägungsgrund 15 32019R0424
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anforderungen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten, insbesondere der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die alle von elektrischen Betriebsmitteln, die zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom betrieben werden, ausgehenden Gesundheits- und Sicherheitsrisiken abdeckt.