Erwägungsgrund 52 32022R2560
Öffentliche Einkäufer neigen stark dazu, die Einkäufe zu zentralisieren, um Skaleneffekte und Effizienzgewinne zu erzielen. Diese zentralen Beschaffungsstellen sind öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2009/81/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU. Es ist daher angemessen, dass die Kommission in der Lage sein sollte, drittstaatliche Subventionen im Zusammenhang mit Aufträgen, die von diesen öffentlichen oder anderen Auftraggebern vergeben werden, zu prüfen.