Erwägungsgrund 24 32026R1386
Um die Sicherheit und öffentliche Ordnung in der gesamten Union einheitlich und wirksam zu schützen, muss eine Mindestharmonisierung des Anwendungsbereichs der Überprüfungsmechanismen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, ausländische Investitionen zu überprüfen, wenn das Ziel der Union in Wirtschaftszweigen oder Tätigkeitsbereichen tätig ist, die für die Sicherheit, die Verteidigung, die Integrität demokratischer Prozesse, die Widerstandsfähigkeit wesentlicher Dienste oder die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen von besonderer Bedeutung sind. Solch ein gemeinsamer Mindestumfang an Überprüfungsmechanismen muss festgelegt werden, um sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die Ziele in der Union befinden, ermittelt werden, wodurch die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus gestärkt und gleichzeitig die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit gewahrt wird.