Erwägungsgrund 30 32026R1386
Damit der Kooperationsmechanismus nur auf diejenigen ausländischen Investitionen ausgerichtet ist, bei denen die Merkmale des ausländischen Investors oder des Ziels in der Union nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wahrscheinlich machen, sollten risikobasierte Bedingungen für die Meldung ausländischer Investitionen, die in einem Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen werden, an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission festgelegt werden. Insbesondere dann, wenn ein ausländischer Investor oder dessen Tochterunternehmen in der Union unmittelbar oder mittelbar von der Regierung eines Drittstaats kontrolliert wird, ist es wahrscheinlicher, dass er die politischen Ziele dieses Drittstaats verfolgt. Es ist daher angebracht, dass die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen entsprechender ausländischer Investoren melden, wenn diese unter den gemeinsamen Mindestumfang der Überprüfungsmechanismen fallen. Die Regierung eines Drittstaats kann auf verschiedene Weise unmittelbare oder mittelbare Kontrolle ausüben, was sich unter anderem anhand der Eigentümerstruktur, staatlicher Finanzhilfen, spezifischer Governance-Regelungen wie Aktien mit Vorzugsrechten oder anderer Merkmale, mit denen Entscheidungen der Geschäftsführung beeinflusst werden sollen, feststellen lässt. Ebenso ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen, die in den gemeinsamen Mindestumfang fallen, melden, wenn der ausländische Investor an ausländischen Investitionen beteiligt war, die untersagt oder mit Risikominderungsmaßnahmen genehmigt wurden, die erheblich oder wiederholt nicht eingehalten wurden. Daher wären rein verfahrenstechnische oder formale Verstöße in der Regel kein Grund für eine Meldung. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen melden, wenn sie beschließen, eine vertiefte Untersuchung durchzuführen, und das Ziel in der Union mit Projekten oder Programmen von Unionsinteresse oder mit anderen Mitgliedstaaten zusammenhängt. Erfüllt eine ausländische Investition zudem keine der sonstigen Bedingungen für ihre Meldung durch den Kooperationsmechanismus, so sollte der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition einer Überprüfung unterzogen wird, diese ausländische Investition dennoch den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission melden, wenn der entsprechende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mindestens einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigen könnte. Dadurch wird sichergestellt, dass alle ausländischen Investitionen, die sich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken könnten, durch den Kooperationsmechanismus gemeldet werden, während gleichzeitig der Ermessensspielraum des Mitgliedstaats, in dem die Investition getätigt wird, bei der Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Meldung erfüllt sind, gewahrt bleibt. In einem solchen Fall sollte der meldende Mitgliedstaat die Gründe für die Meldung dieser ausländischen Investition darlegen.