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Erhält ein Mitgliedstaat Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder eine Stellungnahme der Kommission, so sollte er diese Kommentare oder Stellungnahmen entsprechend seiner Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV angemessen berücksichtigen, gegebenenfalls durch Maßnahmen, die nach seinem nationalen Recht zur Verfügung stehen, oder im Rahmen seiner breiter angelegten Politik. Die endgültige Entscheidung über eine ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird, oder eine Maßnahme im Zusammenhang mit einer ausländischen Direktinvestition, die keiner Überprüfung unterzogen wird, fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde.
Ein Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, berücksichtigt in angemessener Weise die Kommentare der…
Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen können, wenn eine ausländische…
Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 288 AEUV im Zusammenhang mit ausländischen…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen wird, seine…
Der Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und für die Zusammenarbeit sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission Mittel an die Hand…
Auf Aufforderung eines Mitgliedstaats, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, sollte der betreffende ausländische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.