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Der Kooperationsmechanismus sollte nur zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten alle Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einer bestimmten ausländischen Direktinvestition in einem anderen Mitgliedstaat sowie etwaige Kommentare, die sie an diesen Mitgliedstaat übermitteln, hinreichend begründen. Die gleichen Anforderungen sollten gelten, wenn die Kommission um Informationen zu einer bestimmten ausländischen Direktinvestition ersucht oder eine Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist auch in Fällen von Bedeutung, in denen ein Investor eines Mitgliedstaats mit Investoren aus Drittstaaten um eine Investition in einem anderen Mitgliedstaat wie beispielsweise den Erwerb von Vermögenswerten konkurriert.
Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, ist es auch wichtig, in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Informationen und Koordinierung…
Auf Aufforderung eines Mitgliedstaats, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, sollte der betreffende ausländische…
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die keiner Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich die…
Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen können, wenn eine ausländische…
Ist ein Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition in seinem Hoheitsgebiet voraussichtlich seine Sicherheit oder…
Mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.