Erwägungsgrund 12 32026R1386
Es ist notwendig, den Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde (im Folgenden „Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt“), gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten, die hinreichend begründete Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zum Ausdruck bringen, stärker rechenschaftspflichtig zu machen.