Erwägungsgrund 14 32026R1386
Diese Verordnung sollte ausländische Investitionen abdecken, die dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen ausländischen Investoren, einschließlich staatlicher Stellen, und Zielen in der Union, die eine Wirtschaftstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, schaffen oder aufrechterhalten. Diese Verordnung sollte gelten, wenn ausländische Investitionen direkt von einem ausländischen Investor getätigt werden oder Investition innerhalb der Union sind. Sie sollte jedoch nicht auf den Erwerb von Wertpapieren von Unternehmen Anwendung finden, die ausschließlich für Finanzanlagen bestimmt sind, ohne dass die Absicht besteht, die Verwaltung oder Kontrolle des Unternehmens zu beeinflussen (Wertpapieranlagen).