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Jeder Mitgliedstaat kann hinreichend begründete Kommentare zu einer ausländischen Investition, die nicht durch den Kooperationsmechanismus gemeldet wurde, gegenüber einem Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, abgeben, wenn der Mitgliedstaat, der diese Kommentare abgibt, Der Kommentare abgebende Mitgliedstaat übermittelt seine Kommentare an die Kommission und unterrichtet gleichzeitig alle anderen Mitgliedstaaten darüber, dass Kommentare abgegeben wurden.
der Auffassung ist, dass sich diese ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung auswirkt; oder
über Informationen verfügt, die für die Überprüfung dieser ausländischen Investition relevant sind.
Die Kommission kann eine hinreichend begründete Stellungnahme zu einer ausländischen Investition, die nicht durch Kooperationsmechanismus gemeldet wurde, gegenüber einem Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, abgeben, wenn die Kommission
der Auffassung ist, dass sich die ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat auswirkt; oder
der Auffassung ist, dass sich die ausländische Investition aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich nachteilig auf die in Anhang II aufgeführten Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirkt; oder
über Informationen verfügt, die für die Überprüfung dieser ausländischen Investition relevant sind.
Die Kommission
übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass eine Stellungnahme abgegeben wurde;
übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen vor der Abgabe von Kommentaren beziehungsweise einer Stellungnahme, ob der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, bereits mit der Überprüfung der ausländischen Investition begonnen oder diese bereits abgeschlossen hat und ob er beabsichtigt, die ausländische Investition über den Kooperationsmechanismus gemäß Artikel 5 zu melden.
Vor der Abgabe von Kommentaren oder Stellungnahmen zu einer ausländischen Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a oder b richten die Mitgliedstaaten beziehungsweise richtet die Kommission ein Auskunftsersuchen an den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt.
Auskunftsersuchen gemäß Absatz 5 Wird das Auskunftsersuchen von einem Mitgliedstaat gestellt, übermittelt er es gleichzeitig an die Kommission.
werden hinreichend begründet;
werden auf die Informationen beschränkt, die für einen Mitgliedstaat für die Abgabe von Kommentaren oder für die Kommission für die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich sind;
stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens; und
bedeuten für den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, keinen übermäßigen Aufwand.
Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, stellt die von den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Absatz 5 angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung. Übermittelt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, einem anderen Mitgliedstaat Informationen, so werden diese vom Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, gleichzeitig der Kommission übermittelt.
Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a abgegebenen Kommentare und die gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b abgegebenen Stellungnahmen werden dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 20 Kalendertage nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 7 übermittelt. Hat ein Mitgliedstaat Kommentare gemäß Absatz 1 Buchstabe a abgegeben, so wird die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Frist der Kommission für die Abgabe ihrer Stellungnahme um weitere zehn Kalendertage verlängert.
Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, berücksichtigt in angemessener Weise die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission. Beabsichtigt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, nicht, auf der Grundlage der Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und der Stellungnahme der Kommission die ausländische Investition zu überprüfen, so teilt er dies den Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und der Kommission mit.
Ersucht ein Mitgliedstaat, der Kommentare abgegeben hat, im Anschluss an die in Absatz 9 genannten Informationen darum, so organisiert der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, eine Sitzung mit den Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und mit der Kommission oder, wenn die Kommission dies verlangt, eine Sitzung allein mit der Kommission, wenn nur die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat.
Beschließt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, nach einer in Absatz 10 genannten Sitzung, die ausländische Investition nicht zu überprüfen, so setzt er die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und die Kommission davon in Kenntnis und übermittelt ihnen eine schriftliche Erklärung über
die Gründe, warum die ausländische Investition nicht überprüft wurde, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, warum er mit den Kommentaren oder der Stellungnahme nicht einverstanden ist, und
gegebenenfalls alternative Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um den in den Kommentaren oder der Stellungnahme ermittelten Risiken Rechnung zu tragen.
Beschließt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, die ausländische Investition zu überprüfen, so teilt er die ausländische Investition unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gemäß Artikel 5 Absatz 5 mit.
Die Mitgliedstaaten können Kommentare gemäß Absatz 1 und die Kommission kann eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 spätestens 15 Monate, nachdem die ausländische Investition abgeschlossen wurde, abgeben.
Um die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder…
erhält ein Mitgliedstaat eine Einreichung, die die in Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen erfüllt, so berät er sich mit den anderen…
unverzüglich, wenn Artikel 5 Absatz 3 Anwendung findet;
Ist ein Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition in seinem Hoheitsgebiet voraussichtlich seine Sicherheit oder…
Ist ein Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition in seinem Hoheitsgebiet voraussichtlich seine Sicherheit oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 4.
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