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Die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten Kontaktstellen sollten in die jeweilige Verwaltung in geeigneter Weise eingegliedert sein und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Koordinierungsmechanismus wahrzunehmen und einen ordnungsgemäßen Umgang mit vertraulichen Informationen zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten richten Kontaktstellen ein, die effektiv zusammenarbeiten und für Empfang und Übermittlung der zur Durchführung der Artikel 21, 22 und 23…
Zu demselben Zweck muss es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen geben, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.…
Die Kommunikation und Zusammenarbeit auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sollte durch die Einrichtung einer Kontaktstelle für die Durchführung dieser…
Für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren…
Um für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen, sollte es in jedem Mitgliedstaat eine Stelle geben, die als Kontaktstelle…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine Stelle oder mehrere dieser Stellen als Kontaktstellen fungieren und dass diese zusammenarbeiten und mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.