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Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, die voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, mit den zuständigen Behörden gleichgesinnter Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Verwaltungszusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch die Mitgliedstaaten und für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung zu stärken. Es sollte der Kommission auch möglich sein, die Entwicklungen bei Überprüfungsmechanismen in Drittstaaten zu verfolgen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission können bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit und…
Der Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und für die Zusammenarbeit sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission Mittel an die Hand…
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen geschaffen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union durch die Mitgliedstaaten aus Gründen der…
Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen können, wenn eine ausländische…
Die Mitgliedstaaten können gemäß dieser Verordnung aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Mechanismen zur Überprüfung ausländischer…
Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, ist es auch wichtig, in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Informationen und Koordinierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.