Erwägungsgrund 22 32026R1386
Um die Transparenz und Berechenbarkeit der Überprüfungsverfahren zu verbessern, sollten die Überprüfungsbehörden gegebenenfalls und ohne ungebührliche Verzögerung die Person, die die Einreichung vorgenommen hat, über die Vollständigkeit dieser Einreichung unterrichten. Die Überprüfungsbehörde sollte nach der Bestätigung der Vollständigkeit der Einreichung weitere Informationen anfordern bzw. zusätzliche Fragen aufwerfen können, ohne dass dadurch die Möglichkeit der Überprüfungsbehörden berührt wird, die Person, die die Einreichung vorgenommen hat, über sonstige wichtige Verfahrensschritte zu unterrichten.