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Erlangen der Beförderer oder andere Personen, die die Vorabinformationen bereitstellen oder verfügbar machen, davon Kenntnis, dass die Waren, für die diese Vorabinformationen vorliegen, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, so stellen sie bei der Zollbehörde so schnell wie möglich einen Antrag auf eine unverzügliche Ungültigerklärung der Vorabinformationen. Werden Waren, für die Vorabinformationen vorliegen, nicht innerhalb von 200 Tagen ab dem Tag, an dem die Vorabinformationen den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Vorabinformationen für ungültig.
Personen, die die Vorabinformationen übermitteln oder verfügbar machen, einschließlich des Ausführers, unterrichten einander darüber, dass die von ihnen bereitgestellten oder verfügbar gemachten Vorabinformationen für ungültig erklärt wurden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Ungültigerklärung von Vorabinformationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Erlangen der Beförderer oder andere betroffene Personen, die die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellen oder verfügbar machen, davon Kenntnis, dass…
Erlangt eine in Artikel 105 Absatz 2 genannte Person davon Kenntnis, dass Waren nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so erklärt sie diese Angaben…
die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Vorabinformationen über die Fracht unrichtig sind;
die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Vorabinformationen unrichtig sind;
die Angabe, welche Daten der Vorabinformationen den Zollbehörden gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermitteln oder verfügbar zu machen sind;
Anweisung an die Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen, und,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.