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Erlangt der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens Kenntnis davon, dass Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, nicht in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, so erklärt er die Daten für die Überführung dieser Waren in dieses Zollverfahren so bald wie möglich für ungültig. Werden Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, nicht innerhalb von 200 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten für die Überführung dieser Waren in das betreffende Zollverfahren den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, in das Zollgebiet der Union verbracht oder aus diesem verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Daten für ungültig.
Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Einführers, des Ausführers oder des Inhabers des Versandverfahrens die Daten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, für das die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurde, für ungültig, wenn sie davon überzeugt sind, dass Haben die Zollbehörden den Einführer, den Ausführer oder den Inhaber des Versandverfahrens jedoch von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Daten nicht angenommen, bevor die Beschau stattgefunden hat.
die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen, oder
die Überführung der Waren in das Primärzollverfahren aufgrund besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen Daten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren nach dem Zeitpunkt der Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden können.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Ungültigerklärung der Daten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.
wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr…
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um – wie in Artikel 174 Absatz 2 vorgesehen – festzulegen, in welchen…
ihm die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie festgestellt haben, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten unrichtig sind, oder
den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten nicht korrekt sind.
Die Waren werden bei ihrer Überlassung in das betreffende Zollverfahren übergeführt. Für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.