Erwägungsgrund 11 32019R0498
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten befugt, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise zu tauschen. Jährlich werden in rund 1000 Fällen Quoten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich getauscht. Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist für die Zeit, wenn die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein flexibles System erforderlich, durch das die Union Quoten mit dem Vereinigten Königreich tauschen kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher mit dem Vereinigten Königreich über eine geplante Quotenübertragung bzw. einen geplanten Quotentausch diskutieren und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf dafür erstellen können. Für die Quotenübertragung und den Quotentausch sollte auch weiterhin die Kommission zuständig sein. Fangmöglichkeiten, die im Rahmen der Quotenübertragung oder des Quotentauschs vom Vereinigten Königreich übernommen oder an das Vereinigte Königreich übertragen wurden, sollten als Fangmöglichkeiten gelten, die zur Quote des betreffenden Mitgliedstaats hinzugerechnet oder davon abgezogen werden.