Erwägungsgrund 3 32019R0498
Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Ohne ein Austrittsabkommen besteht somit die Gefahr, dass Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs die für 2019 festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht in vollem Umfang ausschöpfen können.