Erwägungsgrund 13 32019R0498
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union einen Rechtsrahmen zu schaffen, der zum Ziel hat, eine Unterbrechung von Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in Unionsgewässern und von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs an dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, was der 30. März 2019 sein könnte, zu vermeiden, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.