Erwägungsgrund 5 32019R0500
Diese Verordnung berührt nicht die bestehenden Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Einklang stehen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Union oder die Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltungszusammenarbeit und dem Informationsaustausch mit den zuständigen Trägern im Vereinigten Königreich zu ergreifen, um die Grundsätze dieser Verordnung umzusetzen. Darüber hinaus berührt diese Verordnung nicht etwaige Zuständigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten zum Abschluss von Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit mit Drittländern oder mit dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum nach dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.