Erwägungsgrund 4 32019R0500
Um das Ziel der Wahrung der Ansprüche der sozialen Sicherheit für die betroffenen Personen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 niedergelegten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Zusammenrechnung sowie die Bestimmungen jener Verordnungen zur Umsetzung dieser Grundsätze anwenden, und zwar im Hinblick auf die von den Vorschriften erfassten Personen sowie auf die Sachverhalte, Ereignisse und Zeiten, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden.