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Das Register kann eine Reihe von Domänennamen reservieren oder registrieren, die für seine Betriebsfunktionen nach Maßgabe des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrags als notwendig betrachtet werden.
Die Kommission kann das Register anweisen, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe und Stellen der Union direkt in der TLD .eu zu reservieren oder zu registrieren.
Die Mitgliedstaaten können der Kommission unbeschadet der bereits reservierten oder registrierten Domänennamen eine Liste von Domänennamen übermitteln, die Bei solchen Domänennamen muss es sich um allgemein anerkannte geografische oder geopolitische Begriffe handeln, die die politische oder territoriale Organisation des Mitgliedstaats betreffen.
nach Maßgabe ihres nationalen Rechts nicht registriert werden dürfen oder
nur auf der zweiten Stufe von den Mitgliedstaaten registriert oder reserviert werden dürfen.
Die Kommission nimmt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Anforderungen an und Verfahren für Registrierungsanträge sowie einer Regelung für die Überprüfung der Registrierungskriterien, einer Regelung für die…
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erhält folgende Fassung: „b) trägt über eine zugelassene Registrierstelle für die TLD .eu…
Die Domänennamen in der TLD .eu sollten den Antragsberechtigten vorbehaltlich der Verfügbarkeit zugewiesen werden.
Die Union behält alle Rechte an der TLD .eu, insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und die sonstigen Rechte an den Registrierungsdatenbanken, die für…
Beratung der Kommission zu bewährten Verfahren für Strategien und Maßnahmen gegen die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen, insbesondere gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.