Erwägungsgrund 17 32019R0517
Die vorgesehenen alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR — alternative dispute resolution) sollten mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar sein und den internationalen bewährten Verfahren in diesem Bereich, insbesondere den einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO — World Intellectual Property Organisation), Rechnung tragen, um spekulative und missbräuchliche Registrierungen so weit wie möglich zu verhindern. Diese alternativen Streitbeilegungsverfahren sollten einheitlichen Verfahrensregeln entsprechen, die mit der einheitlichen Streitbeilegungsregelung für Domänennamen (Uniform Domain Name Dispute-Resolution Policy) der ICANN vereinbar sind.