Erwägungsgrund 2 32019R0554
Die Anforderungen in Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG werden nicht als das wirksamste Mittel angesehen, um gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und einen effizienten Betrieb des Eisenbahnnetzes zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, wenn es im Eisenbahnnetz eines Mitgliedstaats zu Störungen kommt, die es erforderlich machen, auf andere Strecken, die durch benachbarte Mitgliedstaaten verlaufen, auszuweichen. In solchen Fällen entsteht kurzfristiger Bedarf an Triebfahrzeugführern mit besonderen Sprachkenntnissen, die auf den Ausweichstrecken eingesetzt werden können und so die Kontinuität des Betriebs sicherstellen.