Erwägungsgrund 4 32019R0554
Um zuverlässige Ergebnisse über die Wirksamkeit der alternativen Mittel zu erhalten, müssen diese im täglichen Betrieb erprobt werden. Ihre Auswirkungen sollten deshalb im Rahmen von Pilotprojekten, die in zwei Phasen durchgeführt werden, unter realen Bedingungen geprüft werden. In der ersten Phase sollten Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen Pilotprojekte durchführen, in denen alternative Mittel verwendet werden und Triebfahrzeugführer zum Einsatz kommen, die die Anforderungen in Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG erfüllen. Stellt sich in der ersten Phase dieser Pilotprojekte heraus, dass die alternativen Mittel die Sprachkenntnisse des Triebfahrzeugführers wirksam ergänzen, so sollte die zweite Projektphase unter Verwendung der alternativen Mittel, die sich in der ersten Phase als wirksam erwiesen haben, mit Triebfahrzeugführern durchgeführt werden, die über geringere Sprachkenntnisse als in Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG vorgeschrieben verfügen. Für die Durchführung der zweiten Phase sollten das Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber gemeinsam eine Ausnahme bei der Kommission beantragen.