Erwägungsgrund 8 32019R0554
Anhang VI Nummer 8 umfasst ein eigenständiges Regelwerk, das ohne Bezugnahme auf andere Teile des Anhangs oder auf die Richtlinie 2007/59/EG ausgelegt werden kann. Aus diesem Grund sollte der vorliegende Änderungsrechtsakt unmittelbar anwendbare Vorschriften enthalten.