Erwägungsgrund 11 32019R0630
Eine Risikoposition, die nur zum Teil durch eine anerkennungsfähige Kreditbesicherung gedeckt ist, sollte in Bezug auf den gedeckten Teil als besichert und in Bezug auf den nicht durch eine anerkennungsfähige Kreditbesicherung gedeckten Teil als unbesichert angesehen werden. Um zu bestimmen, welche Teile notleidender Risikopositionen als besichert bzw. unbesichert zu behandeln sind, sollten die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für die Kreditbesicherung und für vollständig besichernde Grundpfandrechte, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden, im Einklang mit dem einschlägigen Ansatz gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, einschließlich anwendbarer Bewertungsanpassungen.