Erwägungsgrund 15 32019R0630
Um einen reibungslosen Übergang zu der neuen aufsichtsrechtlichen Letztsicherung zu erleichtern, sollten die neuen Vorschriften nicht für Risikopositionen gelten, die vor dem 26. April 2019 begründet wurden.
Um einen reibungslosen Übergang zu der neuen aufsichtsrechtlichen Letztsicherung zu erleichtern, sollten die neuen Vorschriften nicht für Risikopositionen gelten, die vor dem 26. April 2019 begründet wurden.