Erwägungsgrund 5 32019R0630
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates den Rahmen für die aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden gemeinsam „Institute“). Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält unter anderem Bestimmungen, die für die Eigenmittelberechnung der Institute unmittelbar gelten. Daher ist es erforderlich, die bestehenden aufsichtsrechtlichen Eigenmittelvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Bestimmungen zu ergänzen, die einen Abzug von den Eigenmitteln vorschreiben, wenn notleidende Risikopositionen nicht in ausreichendem Maße durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind. Eine solche Anforderung würde faktisch eine aufsichtsrechtliche Letztsicherung für notleidende Risikopositionen schaffen, die für alle Institute in der Union gleichermaßen gelten würde und die auch Institute umfassen würde, die auf dem Sekundärmarkt aktiv sind.