Erwägungsgrund 7 32019R0630
Zwecks Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung sollten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eindeutige Bedingungen für die Einstufung notleidender Risikopositionen aufgenommen werden. Da in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission für die Zwecke der aufsichtlichen Meldungen bereits Kriterien für notleidende Risikopositionen festgelegt sind, sollte die Einstufung notleidender Risikopositionen auf diesem bestehenden Rahmen aufbauen. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird auf ausgefallene Risikopositionen, wie sie zwecks Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken definiert sind, und auf gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen wertgeminderte Risikopositionen Bezug genommen. Da Stundungsmaßnahmen Einfluss darauf haben könnten, ob eine Risikoposition als notleidend eingestuft wird, werden die Einstufungskriterien durch eindeutige Kriterien für die Auswirkungen von Stundungsmaßnahmen ergänzt. Stundungsmaßnahmen sollten darauf abzielen, dass der Kreditnehmer wieder in einen Zustand versetzt wird, in dem er seinen Rückzahlungsverpflichtungen dauerhaft nachkommen kann, und sie sollten im Einklang mit dem Verbraucherschutzrecht der Union und insbesondere den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU stehen, sie könnten aber unterschiedliche Gründe und Auswirkungen haben. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass eine für eine notleidende Risikoposition gewährte Stundungsmaßnahme nicht zur Folge haben sollte, dass die Einstufung dieser Risikoposition als notleidend beendet wird, es sei denn, bestimmte strenge Kriterien für eine solche Beendigung sind erfüllt.