Erwägungsgrund 18 32019R0712
Luftverkehrsabkommen und diese Verordnung sollten den Dialog mit den betreffenden Drittländern im Hinblick auf eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten und die Wiederherstellung des fairen Wettbewerbs erleichtern. Betrifft die Untersuchung der Kommission Tätigkeiten, die Gegenstand eines mit einem Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste sind, dem die Union nicht angehört, so sollte sichergestellt werden, dass die Kommission in voller Kenntnis etwaiger Verfahren handelt, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Abkommens durchführt oder durchzuführen beabsichtigt und die sich auf den von der Kommission untersuchten Sachverhalt beziehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Pflicht haben, die Kommission entsprechend zu unterrichten. In einem solchen Fall sollten alle betroffenen Mitgliedstaaten das Recht haben, der Kommission ihre Absicht mitzuteilen, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren zu behandeln, die in dem jeweiligen mit einem Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dem die Union nicht angehört, vorgesehen sind. Wenn alle betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission eine solche Absicht mitteilen und keine Einwände erhoben wurden, sollte die Kommission ihre Untersuchung vorübergehend aussetzen.