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Vier Mitgliedstaaten haben eine eigene nationale ECRIS-Implementierungssoftware gemäß dem Beschluss 2009/316/JI des Rates entwickelt und verwenden diese anstelle der ECRIS-Referenzimplementierung für den Austausch von Strafregisterinformationen. Angesichts der spezifischen Merkmale, die diese Mitgliedstaaten für nationale Anwendungszwecke in ihre Systeme aufgenommen haben, sowie der von ihnen getätigten Investitionen sollten sie ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware für die Zwecke des ECRIS-TCN ebenfalls verwenden dürfen, sofern die in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten, die ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, sind dafür verantwortlich, ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware so zu…
eines Ersuchens im Sinne des Artikels 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI;
„ECRIS-Referenzimplementierung“ die Software, die die Kommission entwickelt und den Mitgliedstaaten für den Austausch von Strafregisterinformationen über das…
Die Zentralbehörden sollten das ECRIS-TCN nutzen, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen…
Zur Abhilfe sollte ein System eingerichtet werden, mit dem die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats umgehend und effizient feststellen kann, welche anderen…
Mit dem ECRIS-TCN kann die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats rasch und effizient feststellen, in welchen anderen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.