Erwägungsgrund 3 32019R0816
Damit dieses Ziel erreicht werden kann, müssen Informationen aus den Strafregistern zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Ein entsprechender Informationsaustausch wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates und über das Europäische Strafregisterinformationssystem (European Criminal Records Information System — ECRIS), das durch den Beschluss 2009/316/JI des Rates eingerichtet wurde, durchgeführt und erleichtert.