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Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dieser Verordnung auch im ECRIS-TCN Datensätze für Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen anlegen, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Dateneingabe ergangen sind, um eine größtmögliche Wirksamkeit des Systems zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet sein, Informationen zu erheben, die vor dem Beginn der Dateneingabe noch nicht in ihrem Strafregister erfasst waren. Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen, die im Zusammenhang mit solchen früheren Verurteilungen abgenommen werden, sollten nur dann gespeichert werden, wenn sie im Rahmen von Strafverfahren abgenommen wurden und der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass sie anderen Identitätsangaben in Strafregistern eindeutig zugeordnet werden können.
Die Urteilsmitgliedstaaten legen auch Datensätze zu Verurteilungen an, die vor dem Tag des Beginns der Dateneingabe nach Artikel 35 Absatz 1 erfolgt sind,…
Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der…
Die Mitgliedstaaten sollten im ECRIS-TCN Datensätze über verurteilte Drittstaatsangehörige anlegen. Das sollte, soweit möglich, automatisch und unverzüglich…
Um den Bürgerinnen und Bürgern der Union ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr…
Mit dem ECRIS-TCN sollte die Verarbeitung von Fingerabdruckdaten ermöglicht werden, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Informationen über…
Die Mitgliedstaaten sollten in das Zentralsystem Fingerabdruckdaten eingeben, die verurteilten Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe des nationalen Rechts im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.