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Die Mitgliedstaaten sollten im ECRIS-TCN Datensätze über verurteilte Drittstaatsangehörige anlegen. Das sollte, soweit möglich, automatisch und unverzüglich nach Erfassung der Verurteilung im nationalen Strafregister erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dieser Verordnung alphanumerische Daten und Fingerabdruckdaten im Zusammenhang mit Verurteilungen in das Zentralsystem eingeben, die nach dem Tag des Beginns der Dateneingabe in das ECRIS-TCN erfolgt sind. Ab demselben oder einem späteren Zeitpunkt sollten die Mitgliedstaaten Gesichtsbilder in das Zentralsystem eingeben können.
Die Urteilsmitgliedstaaten legen auch Datensätze zu Verurteilungen an, die vor dem Tag des Beginns der Dateneingabe nach Artikel 35 Absatz 1 erfolgt sind,…
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dieser Verordnung auch im ECRIS-TCN Datensätze für Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen anlegen, die vor dem Zeitpunkt…
Die Zentralbehörden sollten die alphanumerischen Daten zu früheren Verurteilungen bis zum Ablauf der Frist für die Eingabe von Daten gemäß dieser Verordnung und…
Das ECRIS-TCN sollte nur Angaben zur Identität von Drittstaatsangehörigen enthalten, die von einem Strafgericht in der Union verurteilt wurden. Diese…
Mit dem ECRIS-TCN sollte die Verarbeitung von Fingerabdruckdaten ermöglicht werden, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Informationen über…
Die Mitgliedstaaten sollten in das Zentralsystem Fingerabdruckdaten eingeben, die verurteilten Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe des nationalen Rechts im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.