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Abfragen im CIR werden von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 (im folgenden „Überprüfungsbehörden“) ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.
Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, dürfen die Überprüfungsbehörden die in Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Daten einsehen.
Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, dürfen die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer…
Folgender Artikel wird eingefügt: Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß der…
Falls bei der Abfrage des CIR eine gelbe Verknüpfung gemäß Artikel 28 Absatz 4 angezeigt wird, darf die Behörde, die für die manuelle Verifizierung…
Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die den CIR abfragen.
Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.