Art. 20a 32019R0818
Abfragen im CIR werden von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj ). ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.
Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, dürfen die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 die in Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Daten einsehen.