Erwägungsgrund 20 32024R1356
Diese Verordnung lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts über die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die im Verdacht stehen, sich illegal in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, unberührt, wenn die Identifizierung dazu dient, innerhalb einer kurzen, aber angemessenen Frist die Informationen zu erheben, anhand deren die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Aufenthalts festgestellt werden kann.